Schallsignale auf See: Bedeutung, Regeln und Signalgeber
Ratgeber Sicherheit auf See
Warum Schallsignale zur Grundausrüstung gehören
Schallsignale ermöglichen Verständigung auch dann, wenn kein Funkkontakt besteht oder das andere Fahrzeug bei verminderter Sicht nicht zu erkennen ist. Die Kollisionsverhütungsregeln behandeln die Töne deshalb nicht als Höflichkeit, sondern als Vorschrift — und sie schreiben auch vor, womit sie erzeugt werden.
Dahinter stecken zwei Fragen, die gern vermischt werden. Die erste ist eine Frage der Seemannschaft: Welche Tonfolge bedeutet was, und wer muss sie wann geben? Die zweite ist eine Frage der Ausrüstung: Welches Gerät muss überhaupt an Bord sein? Beides steht in den Kollisionsverhütungsregeln, an unterschiedlichen Stellen, und beides hängt an der Länge und an der Art des Fahrzeugs — nicht an seinem Preis und nicht an seinem Fahrtgebiet.
Dieser Beitrag geht beide Fragen der Reihe nach durch: erst die Signale selbst, also Manöverzeichen, Zweifelssignal und Signale bei verminderter Sicht, dann die Abweichungen auf Binnenwasserstraßen, dann die Ausrüstungspflicht und zuletzt die Bauarten der Geräte. Wer direkt die Kaufentscheidung sucht, springt zu Welcher Signalgeber passt zu welchem Boot? — die Fälle dort setzen allerdings voraus, was oben steht.
Ein Wort zur Geltung vorweg: Auf See gelten die Kollisionsverhütungsregeln, auf den meisten deutschen Binnenwasserstraßen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Die Tonbedeutungen sind sich ähnlich, aber sie sind nicht gleich, und an mehreren Stellen weichen sie deutlich voneinander ab. Wer See- und Binnenreviere befährt, sollte die Signalfolgen deshalb nicht ungeprüft von einem Regelwerk ins andere übertragen.
Kurz gefasst
Welches Signal brauche ich bei verminderter Sicht?
- Segelyacht unter Segeln: Lang – kurz – kurz, in Abständen von höchstens zwei Minuten.
- Segelyacht mit laufender Maschine: Sie gilt dann als Maschinenfahrzeug — ein langer Ton, in Abständen von höchstens zwei Minuten.
- Maschinenfahrzeug in Fahrt, Maschine gestoppt, keine Fahrt durchs Wasser: Zwei lange Töne, in Abständen von höchstens zwei Minuten.
- Vor Anker: Etwa fünf Sekunden rasches Läuten der Glocke, in Abständen von höchstens einer Minute.
- Fahrzeuge unter 12 Metern dürfen abweichen: Die vorgeschriebenen Signale können entfallen; dann muss stattdessen in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal gegeben werden. Das reguläre Signal zu geben, bleibt erlaubt.
- Absicht des anderen unklar: Mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne. Das gilt für jedes Fahrzeug, unabhängig von Länge und Antrieb.
Kurzer Ton, langer Ton: Die beiden Bausteine
Alle Schallzeichen bestehen aus nur zwei Elementen. Regel 32 der Kollisionsverhütungsregeln legt fest, dass ein kurzer Ton etwa eine Sekunde dauert und ein langer Ton vier bis sechs Sekunden. Dieselbe Regel bestimmt auch, was mit „Pfeife" gemeint ist: jede Schallsignalanlage, die die vorgeschriebenen Töne erzeugen kann und den Anforderungen der Anlage III entspricht. Das ist ein technischer Begriff und meint ausdrücklich nicht die Signalpfeife an der Rettungsweste.
Auf Binnenwasserstraßen sind die Bausteine dieselben, die Maße jedoch geringfügig anders. Die Vorbemerkung zu Anlage 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung setzt den kurzen Ton ebenfalls bei etwa einer Sekunde an, den langen Ton aber bei rund vier Sekunden statt bei vier bis sechs. Dazu kommt binnen ein drittes Element, das die Seeregeln so nicht kennen: die Folge sehr kurzer Töne, definiert als mindestens sechs Töne von je einer Viertelsekunde Dauer mit ebenso kurzen Pausen dazwischen.
Warum die Längen überhaupt zählen, wird klar, sobald man die Empfängerseite betrachtet. Wer den Ton hört, sieht das Boot vielleicht nicht und kennt die Absicht nicht — er hat nur die Dauer. Ein halbherzig angetippter „langer" Ton von zwei Sekunden ist damit kein langer Ton, sondern ein mehrdeutiges Geräusch. Bei Druckluft- und Gashörnern heißt das ganz praktisch: den Knopf halten und mitzählen, nicht antippen. Und weil sich vier Sekunden unter Anspannung länger anfühlen, als sie sind, fallen sie in der Praxis leicht zu kurz aus.
Quelle: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Regel 32 und Anlage III — gesetze-im-internet.de
Manöverzeichen: Wer sie gibt und was sie bedeuten
Die bekannten Manöverzeichen mit einem, zwei oder drei kurzen Tönen gelten auf See für Maschinenfahrzeuge in Fahrt, wenn Fahrzeuge einander in Sicht haben. Regel 34 Buchstabe a formuliert das ausdrücklich so, und die Einschränkung ist keine Formalie: Eine Segelyacht unter Segeln zeigt eine Kursänderung auf See nicht mit kurzen Tönen an.
Der zweite häufig übersehene Punkt ist die Zeitform. Die Signale zeigen ein Manöver an, das gefahren wird — sie sind keine Bitte um Erlaubnis und keine Ankündigung dessen, was man gleich vorhat. Wer ein kurzes Signal gibt und dann abwartet, ob das andere Fahrzeug reagiert, hat die Regel falsch verstanden.
Inhaltlich sind die drei Zeichen schnell erzählt: ein kurzer Ton bedeutet „Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord", zwei kurze Töne „Ich ändere meinen Kurs nach Backbord", drei kurze Töne „Ich arbeite rückwärts". Binnen gelten dieselben Tonfolgen als allgemeine Schallzeichen, dort mit leicht anderem Wortlaut und um ein viertes Zeichen ergänzt: Vier kurze Töne bedeuten „Ich bin manövrierunfähig" — auf See gibt es dieses Zeichen nicht.
Im engen Fahrwasser regelt Regel 34 Buchstabe c das Überholen. Wer auf der Steuerbordseite des anderen vorbei will, gibt zwei lange und einen kurzen Ton, wer auf der Backbordseite vorbei will, zwei lange und zwei kurze. Das zu überholende Fahrzeug stimmt mit der Folge lang – kurz – lang – kurz zu. Im Sportbootbetrieb hört man diese Signale selten, auf Revieren mit Berufsschifffahrt gehören sie aber zum Grundwortschatz.
Ein besonders wichtiges Zeichen steht in Regel 34 Buchstabe d, und es ist das einzige der Manöver- und Warnsignale, das jedes Fahrzeug betrifft: Nähern sich Fahrzeuge in Sicht einander und versteht eines die Absicht des anderen nicht oder zweifelt, ob dort zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert wird, muss es das sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne anzeigen. Das Signal macht die eigene Unsicherheit für das andere Fahrzeug unmittelbar hörbar und sollte gegeben werden, sobald die in Regel 34 beschriebene Zweifelslage besteht.
Hinzu kommt schließlich Regel 34 Buchstabe e: Wer sich einer Krümmung oder einem Fahrwasserabschnitt nähert, in dem andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, gibt einen langen Ton. Ein Fahrzeug, das dieses Signal jenseits des Hindernisses hört, antwortet ebenfalls mit einem langen Ton.
Quellen: Kollisionsverhütungsregeln, Regel 34 — gesetze-im-internet.de; Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Anlage 6 Abschnitt A — gesetze-im-internet.de
Bei verminderter Sicht: Die Tonfolge hängt an Art und Länge
Regel 35 gilt innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht, bei Tag wie bei Nacht. Sie wird leicht verwechselt, und das hat einen strukturellen Grund: Sie sortiert zuerst nach Art und Zustand des Fahrzeugs und erst danach nach Länge. Wer sich nur „ein langer Ton" merkt, hat die Regel für genau einen Fall gelernt.
Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten einen langen Ton. Ist es zwar in Fahrt, hat aber die Maschine gestoppt und macht keine Fahrt durchs Wasser, gibt es in denselben Abständen zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa zwei Sekunden. Die beiden Tonfolgen unterscheiden damit akustisch zwischen einem Maschinenfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser und einem Maschinenfahrzeug, das gestoppt liegt und keine Fahrt durchs Wasser macht.
Die dritte Gruppe fasst Regel 35 Buchstabe c zusammen: Manövrierunfähige, manövrierbehinderte und tiefgangbehinderte Fahrzeuge, Segelfahrzeuge, fischende Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die schleppen oder schieben, geben statt der beiden vorgenannten Signale in Abständen von höchstens zwei Minuten drei aufeinanderfolgende Töne — lang, kurz, kurz.
Hinweis
Die Kollisionsverhütungsregeln bezeichnen als „Segelfahrzeug" ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb — falls vorhanden — nicht benutzt wird. Läuft die Maschine zur Fortbewegung, ist die Yacht ein Maschinenfahrzeug, auch bei gesetzten Segeln. Das Signal bei verminderter Sicht wechselt damit von lang – kurz – kurz auf einen langen Ton.
Vor Anker sieht Regel 35 Buchstabe g ein Glockensignal vor: etwa fünf Sekunden rasches Läuten, in Abständen von höchstens einer Minute. Zusätzlich darf ein ankerndes Fahrzeug die Folge kurz – lang – kurz geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen.
Dazu kommen zwei Längenausnahmen, die in der Praxis den größten Unterschied machen — und die nicht dasselbe sagen. Ein Fahrzeug von 12 bis unter 20 Metern muss die Glockensignale nicht geben, wohl aber alles Übrige; statt der Glocke genügt in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal. Ein Fahrzeug von weniger als 12 Metern dagegen braucht nach Regel 35 Buchstabe j die vorgenannten Signale insgesamt nicht zu geben, muss dann aber ebenfalls in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
Wichtig ist dabei die Richtung der Regel: Sie erlaubt das Abweichen, sie verbietet das reguläre Signal nicht. Eine Zehn-Meter-Yacht unter Segeln darf daher das reguläre Signal lang – kurz – kurz geben. Sie kann nach Regel 35 Buchstabe j aber auch davon abweichen und stattdessen in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
Gehört werden ist dabei nur die eine Hälfte. Bei verminderter Sicht ist ebenso wichtig, wie gut das Boot von Radar erfasst werden kann — ein geeigneter und richtig montierter Radarreflektor kann die Radarerkennbarkeit verbessern. Schallsignal und Reflektor lösen zwei verschiedene Probleme und ersetzen einander nicht.
Quellen: Kollisionsverhütungsregeln, Regel 3 und Regel 35 — gesetze-im-internet.de; Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Anlage 6 Abschnitt G — gesetze-im-internet.de
Binnen gelten eigene Regeln — und für Kleinfahrzeuge zwei Besonderheiten
Auf Binnenwasserstraßen trennt die Ordnung sauber zwischen Kleinfahrzeugen und allen übrigen Fahrzeugen, und diese Unterscheidung zieht sich durch das ganze Thema. Nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe b gibt ein Kleinfahrzeug seine Schallzeichen „mittels eines Schallgerätes, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns". Eine Anlage mit definierten Klangeigenschaften, wie sie die Kollisionsverhütungsregeln für größere Fahrzeuge verlangen, ist damit binnen nicht gefordert.
Die zweite Besonderheit steht in § 4.02. Dort heißt es, dass jedes Fahrzeug außer einem Kleinfahrzeug die Zeichen nach Anlage 6 geben muss — ein Kleinfahrzeug dagegen „kann erforderlichenfalls" die allgemeinen Schallzeichen geben. Für Kleinfahrzeuge besteht damit ein anderer rechtlicher Rahmen als für die übrige Schifffahrt. Wer See- und Binnenreviere befährt, sollte die Signalfolgen deshalb nicht ungeprüft von einem Regelwerk ins andere übertragen.
Der praktisch wichtigste Unterschied zur See liegt aber nicht bei den Tönen, sondern eine Stufe davor. Auf See regelt Regel 35, wie man bei verminderter Sicht fährt. Binnen regelt § 6.30 zuerst, ob man überhaupt fährt. Nach Nummer 1 muss ein Fahrzeug bei unsichtigem Wetter Radar benutzen. Für Kleinfahrzeuge steht in Nummer 4, dass sie nur fahren dürfen, wenn sie zusätzlich Binnenschifffahrtsfunk an Bord haben und auf Kanal 10 hören. Und Nummer 5 ist unmissverständlich: Wer kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
Kann ein Fahrzeug bei einsetzendem unsichtigem Wetter kein Radar benutzen, gilt also zuerst diese Pflicht. Solange es auf dem Weg zum nächsten geeigneten Liegeplatz noch in Fahrt ist, greift das dafür vorgesehene Schallzeichen: Anlage 6 Abschnitt G nennt für ein einzeln fahrendes Fahrzeug, das kein Radar benutzt, einen langen Ton, längstens jede Minute wiederholt. Das ist ein deutlich kürzerer Takt als die zwei Minuten auf See und eine weitere Stelle, an der eine Verwechslung der beiden Regelwerke auffällt.
Quelle: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, §§ 4.01, 4.02 und 6.30 sowie Anlage 6 — gesetze-im-internet.de
Was mitgeführt werden muss: Die Zwölf- und die Zwanzig-Meter-Grenze
Zwei Wege, und die Länge entscheidet:
- Weg A — Fahrzeug unter zwölf Metern: Keine Schallsignalanlage nach Regel 33 Buchstabe a vorgeschrieben, aber ein anderes Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals.
- Weg B — Fahrzeug ab zwölf Metern: Pfeife nach Anlage III, ab zwanzig Metern zusätzlich eine Glocke, ab hundert Metern zusätzlich ein Gong.
Regel 33 staffelt die vorgeschriebene Ausrüstung nach Fahrzeuglänge. Ab zwölf Metern ist eine Pfeife vorgeschrieben, ab zwanzig Metern zusätzlich eine Glocke und ab hundert Metern zusätzlich ein Gong, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Pfeife, Glocke und Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Glocke oder Gong dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden — dabei muss die Abgabe der vorgeschriebenen Signale jederzeit auch von Hand möglich bleiben. Diese Handbetriebs-Bedingung gehört zum Ersatz von Glocke und Gong; sie ist keine zusätzliche Anforderung an die Pfeife.
Buchstabe b regelt die kleinen Fahrzeuge. Ein Fahrzeug von weniger als zwölf Metern Länge „braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein". Befreit ist man also nicht von der Pflicht, Signale zu geben, sondern von der Bauartvorschrift. Welche technischen Mindestwerte dieses andere Gerät erfüllen muss, legt Regel 33 Buchstabe b nicht fest. In der Praxis sollte der Signalgeber deshalb ausreichend laut, zuverlässig und an Bord schnell erreichbar sein.
Wie streng die Anforderungen an eine Pfeife im technischen Sinn sind, zeigt Anlage III — und diese Werte gelten eben für die Pfeife nach Regel 33 Buchstabe a, nicht automatisch für jedes Handhorn eines Fahrzeugs unter zwölf Metern. Die Grundfrequenz muss zwischen 70 und 700 Hertz liegen. Für Fahrzeuge unter zwanzig Metern verlangt die Anlage Schallpegel im Frequenzbereich von 180 bis 2100 Hertz und setzt die Hörweite auf eine halbe Seemeile an; die geforderten Mindestwerte liegen dort je nach Frequenzband bei 120, 115 und 111 Dezibel, gemessen in einem Meter Abstand. Fahrzeuge von zwanzig bis fünfundsiebzig Metern müssen eine Seemeile erreichen, darüber steigen Reichweite und Pegel weiter an.
Für die Glocke nennt Anlage III einen Mindestschalldruck von 110 Dezibel in einem Meter Abstand und eine Klöppelmasse von mindestens drei Prozent der Glockenmasse; auch hier muss Handbetrieb möglich sein. Die oft zitierte Mindestgröße von dreißig Zentimetern Durchmesser am Glockenmund gilt ausdrücklich nur für Schiffe ab zwanzig Metern Länge. Eine Messingglocke von 150 Millimetern an einer Zehn-Meter-Yacht ist damit nicht „zu klein" — die Maßvorgabe gilt für dieses Boot schlicht nicht.
Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen kommt § 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung hinzu, der baumustergeprüfte Schallsignalanlagen vorschreibt. Der Paragraf nimmt Sportboote davon aber ausdrücklich aus: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder." Sportboote sind also von der Baumusterprüfung befreit — nicht von der Pflicht, die vorgeschriebenen Signale zu geben.
Quellen: Kollisionsverhütungsregeln, Regel 33 und Anlage III — gesetze-im-internet.de; Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 9 — gesetze-im-internet.de
Horn, Glocke, Pfeife: Was die Bauarten unterscheiden
Die vier gebräuchlichen Bauarten unterscheiden sich weniger in der Lautstärke als in der Frage, wovon sie abhängen — und genau das entscheidet, welche zu welchem Boot passt.
Druckluft- und Gasdruckhörner arbeiten mit einer Kartusche, die ein Treibmittel enthält. Sie funktionieren ohne Bordstrom und sind unmittelbar einsatzbereit. Ihr Vorrat ist allerdings endlich, und weil der Druck in der Kartusche mit sinkender Temperatur nachlässt, sind sie bei Kälte schwächer als im Hochsommer. Wer Signale im Zwei-Minuten-Takt geben muss, sollte wissen, wie viele davon eine Kartusche trägt.
Wiederbefüllbare Hörner lösen genau dieses Problem. Sie werden mit einer Handpumpe auf Betriebsdruck gebracht und können anschließend mehrfach verwendet werden, ohne dass Treibgas nachgekauft werden muss. Wie viele Signale eine Füllung trägt, hängt vom Gerät und von der Signaldauer ab. Der Preis für die Unabhängigkeit ist ein Handgriff vor der Fahrt: Ein ungepumptes Horn ist kein Horn.
Elektrische Hörner mit 12 Volt werden fest montiert und per Taster ausgelöst. Sie lassen sich damit schnell und ohne Hantieren bedienen und eignen sich besonders für unmittelbar benötigte Manöver- und Warnsignale. Ihr Nachteil ist derselbe wie ihr Vorteil: Sie hängen am Bordnetz. Ein zusätzliches Handgerät ist deshalb als bordnetzunabhängige Rückfallebene sinnvoll.
Die Glocke kommt ohne jede Energiequelle aus. Vorgeschrieben ist sie nach Regel 33 erst ab zwanzig Metern Länge; darunter kann sie als zusätzlicher akustischer Signalgeber sinnvoll sein. Wer sie für ein vorgeschriebenes Signal einsetzen will, muss allerdings sicherstellen, dass die jeweils geltenden Anforderungen erfüllt sind. Übliche Größen liegen bei 100, 150 und 175 Millimetern, meist in Messing poliert oder verchromt; die Angabe bezeichnet den Durchmesser am Glockenmund.
Zu den Lautstärkeangaben gehört ein Wort der Vorsicht. Hersteller messen in unterschiedlichen Abständen — mal in einem Meter, mal in zwei —, und der Schalldruck fällt mit der Entfernung. Zwei Dezibelzahlen ohne Abstandsangabe sind deshalb nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Werte aus Anlage III keine Gesamtlautstärke beschreiben, sondern Mindestpegel in einzelnen Frequenzbändern, gemessen in einem Meter Abstand in Richtung der größten Lautstärke. Ein Horn, das mit einer hohen Dezibelzahl beworben wird, erfüllt diese Vorgabe damit nicht automatisch — und muss sie unter zwölf Metern Länge auch nicht erfüllen.
Welcher Signalgeber passt zu welchem Boot?
Die Bausteine stehen oben: Die Länge entscheidet über die Pflicht, Art und Zustand des Fahrzeugs über das Signal, die Bauart über die Zuverlässigkeit. Zusammengesetzt ergeben sich fünf typische Fälle.
- Jolle, Schlauchboot oder Motorboot unter sechs Metern. Erforderlich ist nach Regel 33 Buchstabe b ein Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals. Ein kompaktes Druckluft- oder Gashorn ist dafür eine praktische Lösung: Es funktioniert ohne Bordstrom, ist unmittelbar einsatzbereit und passt in jede Backskiste. Die Signalpfeife an der Rettungsweste ist kein Ersatz — sie ist für die Person im Wasser gedacht, nicht für das Fahrzeug.
- Segelyacht unter zwölf Metern. Auch hier verlangt Regel 33 Buchstabe b nur ein Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals. Ein wiederbefüllbares Handhorn ist dafür eine praktische Lösung, weil keine Ersatzkartuschen nachgekauft werden müssen — bei Signalen in kurzen Abständen ist ein Kartuschenvorrat sonst schnell aufgebraucht. Voraussetzung bleibt, dass vor dem Ablegen auf Betriebsdruck gepumpt wird.
- Segelyacht ab zwölf Metern. Vorgeschrieben ist eine Pfeife nach Anlage III, ab zwanzig Metern zusätzlich eine Glocke. Als bordnetzunabhängige Rückfallebene ist ein Handgerät sinnvoll; eine gesetzliche Anforderung ist es nicht.
- Motorboot mit 12-Volt-Bordnetz. Die Pflicht richtet sich auch hier nach der Länge. Ein fest verbautes elektrisches Horn ist praktisch, weil es per Taster schnell und ohne Hantieren auslösbar ist. Als Redundanz ist ein bordnetzunabhängiges Handgerät sinnvoll, sobald die Batterie die einzige Absicherung ist.
- Fahrzeug ab zwanzig Metern. Vorgeschrieben sind nach Regel 33 Buchstabe a Pfeife und Glocke. Ersetzt werden darf die Glocke nur durch eine Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften, und die Signale müssen weiterhin jederzeit auch von Hand gegeben werden können.
Für alle fünf Fälle gilt dieselbe Bedingung, und sie ist wichtiger als jede Kaufentscheidung: Das Gerät muss dort liegen, wo es bei Nebel, Regen und Krängung in Sekunden erreichbar ist — im Cockpit, nicht unter der Achterkoje. Ein Signalgeber, den man erst suchen muss, ist im entscheidenden Moment keiner.
Akustische Signalgeber vergleichen
Im Bordalltag: Griffweite, Wartung und die Grenzen des Horns
Ein praktisches Problem ist der Aufbewahrungsort. Das Horn wandert nach dem Einkauf in die Backskiste, dort unter die Fender, und ist beim nächsten Saisonstart nicht mehr auffindbar. Ein fester Platz im Cockpit oder direkt am Niedergang — eine Halterung genügt — hilft dagegen mehr als jede Auffrischung der Regeln.
Ebenso wichtig ist die Prüfung. Ein Gerät, das zwei Saisons unbenutzt an Bord lag, ist kein geprüftes Gerät. Einmal im Jahr kurz auslösen und hören, ob der Ton kräftig kommt, reicht aus — sinnvollerweise dort, wo niemand das Geräusch als Manöverzeichen deuten kann, also nicht im engen Fahrwasser und nicht neben einem ablegenden Schiff. Bei wiederbefüllbaren Hörnern gehört das Pumpen in dieselbe Routine.
Ein dritter Punkt betrifft die Crew. Von allen Signalen ist das Zweifelssignal dasjenige, das unter Zeitdruck von jemandem gegeben werden muss, der es selten geübt hat. Wer mit wechselnder Crew fährt, sagt beim Einweisen einen Satz dazu: wo das Horn liegt, und dass mindestens fünf kurze Töne das Zweifelssignal sind, wenn bei einer Begegnung in Sicht die Absicht oder das Manöver des anderen Fahrzeugs unklar bleibt. Das ist in dreißig Sekunden erledigt.
Wer die Folgen nicht im Kopf hat, hält sie griffbereit: Das Nachschlagewerk Schallsignale und Lichterführung führt die Tonfolgen und die zugehörige Lichterführung zusammen — nützlich am Kartentisch und beim Einweisen neuer Crew.
Und schließlich die Grenze des Themas: Die Signale in diesem Beitrag regeln Manöver und verminderte Sicht, nicht den Notfall. Wer Hilfe braucht, greift zu anderen Mitteln — was dafür an Bord gehört, steht bei den Seenotsignalen. Ein Horn ersetzt weder eine Signalrakete noch einen Notruf.
Unser Tipp
Die für das eigene Boot relevanten Signale bei verminderter Sicht, das Ankersignal und das Zweifelssignal auf eine kleine laminierte Karte am Niedergang — dann muss bei Nebel niemand erst im Regelwerk suchen. Welche Zeilen darauf gehören, hängt von Länge und Antrieb ab; die Tabelle oben liefert die Auswahl.
Fazit
Für Sportboote sind vor allem drei Dinge wichtig: die Signale bei verminderter Sicht für den eigenen Fahrzeugtyp, das Ankersignal und das Zweifelssignal aus mindestens fünf kurzen Tönen — jeweils in den vorgeschriebenen Abständen. Wer zusätzlich weiß, dass See- und Binnenregeln voneinander abweichen und dass eine Segelyacht mit laufender Maschine als Maschinenfahrzeug gilt, hat die wesentlichen Alltagssituationen im Blick.
Bei der Ausrüstung entscheidet die Länge. Unter zwölf Metern verlangt Regel 33 kein bestimmtes Bauteil, sondern ein Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals — welche Werte es erreichen muss, steht dort nicht. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Bauart des Signalgebers, sondern auch, dass er funktionsfähig und jederzeit griffbereit ist.
Häufige Fragen
Reicht eine Trillerpfeife als Schallsignalgerät?+
Für die Rettungsweste ja, als Signalgerät des Fahrzeugs sollte sie nicht eingeplant werden. Regel 33 Buchstabe b verlangt unter zwölf Metern Länge ein Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals; als „Pfeife" im Sinne der Regel 32 gilt eine Schallsignalanlage, die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
Muss eine Segelyacht Manöverzeichen geben?+
Auf See verpflichtet Regel 34 Buchstabe a ausdrücklich Maschinenfahrzeuge in Fahrt zu den Zeichen mit einem, zwei oder drei kurzen Tönen. Eine Yacht unter Segeln fällt nicht darunter — läuft ihre Maschine zur Fortbewegung, gilt sie dagegen als Maschinenfahrzeug. Das Zweifelssignal aus mindestens fünf kurzen Tönen nach Regel 34 Buchstabe d gilt unabhängig davon für jedes Fahrzeug.
Wie lang ist ein langer Ton genau?+
Auf See vier bis sechs Sekunden nach Regel 32 der Kollisionsverhütungsregeln, auf Binnenwasserstraßen rund vier Sekunden nach der Vorbemerkung zu Anlage 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Der kurze Ton dauert in beiden Regelwerken etwa eine Sekunde.
Braucht ein Sportboot eine baumustergeprüfte Anlage?+
Auf Seeschifffahrtsstraßen schreibt § 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung baumustergeprüfte Schallsignalanlagen vor, nimmt Wasserfahrzeuge im Sinne der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder davon aber ausdrücklich aus. Die Pflicht, die vorgeschriebenen Signale zu geben, bleibt davon unberührt.
Muss auf einer Zehn-Meter-Yacht eine Glocke an Bord sein?+
Nach Regel 33 nicht — die Glocke ist ab zwanzig Metern Länge vorgeschrieben. Bei verminderter Sicht darf ein Fahrzeug unter zwölf Metern die vorgeschriebenen Signale entfallen lassen, muss dann aber in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben. Auch die Mindestgröße von dreißig Zentimetern am Glockenmund gilt nur für Schiffe ab zwanzig Metern.

