Wissenswertes zur Biozidrechts-Verordnung und zum Kauf von Antifouling ab 2025
Was ist die Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung kurz ChemBiozidDV, regelt den Einsatz von biozidhaltigen Produkten in Deutschland und das auch im Bereich des Wassersports. Antifoulings, die als Schutzschicht gegen Bewuchs auf den Rümpfen von Segelschiffen und Motorbooten eingesetzt werden, fallen so beispielsweise unter diese Verordnung. Denn Antifouling-Produkte enthalten Wirkstoffe, die das Anhaften von Algen, Muscheln und anderen Organismen verhindern und somit die Leistung und Lebensdauer der Boote verbessern. Und jeder der ein Boot sein Eigen nennt, nutzt üblicherweise heute ein Biozid haltiges Produkt.
Um die Umweltbelastung zukünftig weiter zu minimieren, legt die ChemBiozidDV strenge Anforderungen an die Zulassung und Verwendung dieser Produkte fest. Dabei werden nicht nur die Wirkstoffe, sondern auch deren Konzentrationen und Anwendungsvorgaben geprüft. Der Einsatz ist dabei nur für zugelassene Produkte erlaubt, die eine positive Bewertung hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit erhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass die Gewässer und die darin lebenden Organismen vor schädlichen Auswirkungen geschützt werden.
Was ändert sich ab dem 01. Januar 2025 durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung in Kraft und bringt deutliche Veränderungen beim Kauf von biozidhaltigen Produkten mit sich.
- Ab diesem Zeitpunkt erhalten Kunden, nur noch einen eingeschränkten Zugriff auf biozidhaltige Antifoulings bzw. biozidhaltige Produkte.
- Betroffen sind auch biozidhaltige Holzschutzmittel.
- Ein Verkauf erfolgt nur noch durch geschulte, sachkundige Personen, woraus sich auch Konsequenzen für den Onlinehandel ergeben. Dieser kann in seiner heutigen Form nicht mehr erfolgen.
- Beim Verkauf müssen die persönlichen Daten des Käufers gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 überprüft werden.
- Des Weiteren ist eine Aufklärung, ein sogenanntes Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2, zu Umweltauswirkungen, Risiken und dem sicheren Einsatz zu biozidhaltigen Mitteln erforderlich. Ohne dies kann keine Abgabe bzw. ein Verkauf von Antifouling-Produkten mit Bioziden erfolgen.
- Diese Vorgabe gilt für alle Formen des Kaufes – im Ladengeschäft, telefonisch oder für den Onlinehandel.
- Weitere offizielle Informationen der Bundesregierung finden Sie hier: Verordnung ansehen.
Was bedeutet die neue Gesetzgebung für mich und mein Kaufverhalten
- Bei HanseNautic können Sie ohne Einschränkung Ihr Antifouling wie gewohnt bis zum 31.12.2024 online kaufen. Hier geht’s direkt zu den Produkten: Antifouling-Produkte ansehen
- Vorrat für die nächsten beiden Saisons: Um gut auf die bevorstehenden Änderungen ab 2025 vorbereitet zu sein, ist es ratsam, bewährte Antifouling-Produkte frühzeitig zu kaufen. Legen Sie sich einen Vorrat für die kommenden zwei Jahre an, um sicherzustellen, dass Sie weiterhin auf Ihre bevorzugten Produkte zurückgreifen können, auch wenn sich Verfügbarkeit, Lieferzeiten und Preise ändern.
- Die gute Nachricht: Wenn Sie Ihren Antifouling-Vorrat frostfrei, trocken und gut belüftet bei 5 bis 25 Grad Celsius lagern, vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung schützen, dann sind ungeöffnete Gebinde bei richtiger Lagerung bis zu 3 Jahren haltbar. Vor Nutzung vergessen Sie nicht das Produkt gründlich durchzurühren.
- Informieren Sie sich über Alternativen hinsichtlich biozidfreier Antifouling-Produkte als umweltfreundlichere Alternative. Diese können eine geeignete Lösung sein, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und gleichzeitig die Umwelt zu schonen.
Mit diesen Tipps können Sie den Übergang zu den neuen Regelungen gut meistern und für Fragen steht Ihnen das HanseNautic Team gerne zur Verfügung. Hier geht’s direkt zu den Produkten: Antifouling-Produkte ansehen
Im Detail: Was besagt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Für alle die es genau wissen wollen: Die Verordnung gilt unter anderem für in Deutschland zugelassene Antifouling-Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen: Isothiazolinon (DCOIT), Dichlofluanid, Kupferflocken, Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Tolylfluanid, Tralopyril & Zineb. Dabei umfasst sie die folgenden Vorschriften in Bezug auf biozidhaltige Antifouling-Produkte:
- 10 Selbstbedienungsverbot
Die Verordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen. - 11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal
Die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen. - 11 Absatz 2 Nr. 1 - Überprüfen der Voraussetzungen
Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen. - 11 Absatz 2 Nr. 2 - Abgabegespräch
Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren:
- Vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko
- Die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung
- Die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann
- Wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch
- Die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts
- 12 Onlinehandel
Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen. - 13 Sachkunde
Die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten darf im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.
Quellenangabe: Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte, Veröffentlicht durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Zur Website des Ministeriums